Die Privatklägerinnen hätten sich wohl an den Kantonszahnarzt des Kantons Luzern und nicht an denjenigen des Kantons Schwyz gewandt, wenn sie in J.________ behandelt worden wären. Wären sie an beiden Standorten behandelt worden, hätte dies wohl Fragen aufgeworfen (KG-act. 13). Kantonsgericht Schwyz 11