Die Strafverfolgungsbehörde entgegnet, nebst den Aussagen der Privatklägerinnen würden auch zahlreiche Indizien für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Insbesondere hätte es für den Beschuldigten keinen Sinn gemacht, bis vor Bundesgericht um die Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz zu kämpfen, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt eine funktionstüchtige Praxis im Kanton Luzern betrieben hätte. Die Privatklägerinnen hätten sich wohl an den Kantonszahnarzt des Kantons Luzern und nicht an denjenigen des Kantons Schwyz gewandt, wenn sie in J.________ behandelt worden wären.