Sie habe sich zudem nur auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestützt, ohne die schriftlichen Bestätigungen der Zeugen N.________ und O.________ zu würdigen. Die Aussagen der Privatklägerinnen wären sodann mit Zurückhaltung zu würdigen, weil sie als Zivilklägerinnen ein persönliches Interesse an seiner Verurteilung hätten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Umstände sowie seine Aussagen falsch gewürdigt und nicht nachweisen können, dass die fraglichen Behandlungen in H.________ stattgefunden hätten (KG-act. 3).