Der Beschuldigte wendet hiergegen ein, das Kantonsgericht Schwyz habe bereits im Verfahren BEK 2015 45 (E. 3.b) mit rechtskräftigem Beschluss festgehalten, dass er die ihm damals vorgeworfenen Behandlungen u.a. an der Mutter der Privatklägerinnen in J.________ vorgenommen habe. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, weshalb der Sachverhalt betreffend die beiden vorliegenden Privatklägerinnen anders gelagert sein solle. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt. Sie habe sich zudem nur auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestützt, ohne die schriftlichen Bestätigungen der Zeugen N.________ und O.________ zu würdigen.