sen und ihm sei ein organisches Psychosyndrom attestiert worden. Diese Umstände würden seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Aufgrund des Beweisergebnisses sei der Vorderrichter zweifelsfrei davon überzeugt, dass sämtliche zahnärztlichen Behandlungen in H.________ durchgeführt worden seien (angefochtenes Urteil, E. 1.e).