a) Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Behandlungen in H.________ stattfanden. Ihre Aussagen seien in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Dagegen wirkten die Aussagen des Beschuldigten konstruiert und als reine Schutzbehauptung. Ausserdem sei er bereits früher in H.________ ohne Bewilligung tätig gewe- Kantonsgericht Schwyz 10