2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem er an den Privatklägerinnen zahnärztliche Behandlungen ausführte, obwohl diese nicht gültig in die Eingriffe eingewilligt hätten. Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich die Vornahme der angeklagten Behandlungen nicht (KG-act. 3). Er macht jedoch in tatsächlicher Hinsicht zunächst geltend, die Behandlungen seien nicht in H.________ (SZ), sondern in J.________ (LU) erfolgt. Im Kanton Luzern verfüge er über eine Berufsausübungsbewilligung, sodass die Einwilligungen der Privatklägerinnen gültig erfolgt seien.