Der Beschuldigte reichte am 15. März 2016 eine Ergänzung zur Berufung ein (KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 6. April 2016 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 13). Mit Replik vom 21. April 2016 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest (KG-act. 15);- in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist in Dispositivziffer 4 betreffend Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ficht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).