Am 10. Februar 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhebung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). Kantonsgericht Schwyz 9