Zur Sicherstellung der vorerwähnten Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 wird, - in grundsätzlicher Bestätigung, in masslicher Hinsicht jedoch in teilweiser Aufhebung der diesbezüglichen Anordnung der Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Kantonsgericht Schwyz 7 Küssnacht sowie gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB -, der nachfolgend bezeichnete Vermögenswert des Beschuldigten mit Beschlag belegt: