b) mit einer Busse von Fr. 1‘050.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die beschuldigte Person wird, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB, zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 13‘508.30 verpflichtet, welchen Betrag sie mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides dem Bezirksgericht Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7) zu überweisen hat.