1. Die beschuldigte Person, d.h. A.________, ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Hierfür wird die beschuldigte Person, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Art. 47, 34, 42, 44 und 49 Abs. 1 StGB, bestraft, und zwar a) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie