Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 (Vi-act. A.II) hielt die Strafverfolgungsbehörde an den Anträgen gemäss Strafbefehl fest (Viact. A.II.B). Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Viact. A.II.C). Die Privatklägerinnen stellten keine ausdrücklichen Anträge. Replicando bzw. duplicando hielten die Strafverfolgungsbehörde und der Beschuldigte an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 30. November 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wie folgt: