Deren Einwilligung zur Behandlung basierte aber auf der Information vom 06.02.2009 und der Offerte vom 09.02.2009 und beruhte auf der Annahme, dass A.________ die Praxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge unwirksam. F.________ hätte sich nie in seine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Nachdem sie von diesem Umstand erfahren hatte, stellte sie am 16.03.2010 unverzüglich Strafantrag.