Die fehlende Bewilligung hatte nebst fehlender Berufspraxis zur Folge, dass bei F.________ keine Röntgenbilder zur Diagnose oder zur Kontrolle angefertigt wurden. A.________ versuchte zudem F.________ aktiv vom Besuch eines andern Zahnarztes oder des Notfallarztes abzuhalten, obwohl sie starke Beschwerden oder sogar Infektionen hatte. Im Zeitraum vom 06.02.2009 bis 10.02.2009 behandelte A.________ F.________ in seiner Praxis in H.________ insbesondere mit folgenden zahnärztlichen Leistungen im Betrag von CHF 426.60. 2.1 Am 06.02.2009 wurden folgende Leistungen vorgenommen: