Er erweckte gegenüber der Patientin den Anschein, dass er eine normale zahnärztliche Praxis führen würde. Er unterliess es, beim Aufklärungsgespräch vom 06.02.2009 F.________ darüber zu informieren, dass er über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Zahnarzt im Praxiskanton Schwyz verfügte, weil ihm im Kanton Schwyz die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnärzteberufs seit 2001 vorerst temporär entzogen und trotz mehrerer Gesuche nicht wieder erteilt worden war. Die fehlende Bewilligung hatte nebst fehlender Berufspraxis zur Folge, dass bei F._____