2. Ohne im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung zu sein behandelte er ab Anfang Februar 2009 bis Ende Juni 2009, insbesondere am 06.02.2009 sowie an weiteren Daten in diesem Zeitraum, in seiner Zahnarztpraxis in H.________ F.________ und führte zahnärztliche Behandlungen durch wie Jahreskontrolle, Bestandesaufnahme, Kariesbehandlungen an mehreren Zähnen sowie eine Wurzelbehandlung mit Einsetzen einer Krone. Bei den Zahnbehandlungen applizierte er Spritzen zur Betäubung. Er erweckte gegenüber der Patientin den Anschein, dass er eine normale zahnärztliche Praxis führen würde.