hätte sich nicht in seine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, dass er demzufolge gewisse Kontrollarbeiten wie Röntgenaufnahmen nicht wie üblich durchführen würde oder könnte und sie aus Furcht vor Entdeckung davon abhalten würde, bei Problemen zu einem Arzt oder andern Zahnarzt zu gehen. Nachdem sie von diesem Umstand erfahren hatte, reagierte sie unverzüglich und stellte am 13.03.2010 Strafantrag. A.________ wusste um die Umstände und handelte mit Wissen und Willen.