Deren Einwilligung basierte aber auf der Information vom 21.01.2009 und der Annahme, dass A.________ die Praxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge unwirksam. G.________ hätte sich nicht in seine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, dass er demzufolge gewisse Kontrollarbeiten wie Röntgenaufnahmen nicht wie üblich durchführen würde oder könnte und sie aus Furcht vor Entdeckung davon abhalten würde, bei Problemen zu einem Arzt oder andern Zahnarzt zu gehen.