Er unterliess es, beim Aufklärungsgespräch vom 21.01.2009 G.________ darüber zu informieren, dass er über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Zahnarzt im Praxiskanton Schwyz verfügte, weil ihm im Kanton Schwyz die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnärzteberufs seit 2001 vorerst temporär entzogen und trotz mehrerer Gesuche nicht wieder erteilt worden war. Die fehlende Bewilligung hatte nebst der fehlenden Berufspraxis zur Folge, dass bei G.________ keine Röntgenbilder zur Diagnose oder zur Kontrolle des Arbeitsfortschritts der Wurzelbehandlung angefertigt wurden. A.________ offerierte G.__