A. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 aStGB (recte: Art. 123 Ziff. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1’500.00. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, eine Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 zu bezahlen. Zur Sicherstellung der Busse, Ersatzforderung, Gebühren und Auslagen wurden Anteile von Wertschriften bei der M.________ (Bank) eingezogen.