{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nInsbesondere im Zeitraum zwischen dem ersten Strafbefehl vom 18. Mai 2011\nund der Trennung der beiden Verfahren am 7. April 2014 sind nur wenige Untersuchungshandlungen in relativ grossen Zeitabständen zu erkennen. Zwar\nist zu berücksichtigen, dass das Verfahren in diesem Zeitpunkt nebst dem\nVorwurf der einfachen Körperverletzung auch denjenigen des Siegelbruchs\nund der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz umfasste. Der Sachverhalt erweist sich aber nicht als derart komplex, dass bereits damit eine\nüberdurchschnittliche Verfahrensdauer erklärbar wäre. Eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens wäre an dieser Stelle durchaus zumutbar gewe-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nsen. Folglich erscheint es als gerechtfertigt, die Strafe auch in diesem Punkt\num einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze, zu kürzen.\n\ngg) Zusammenfassend erscheint unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Strafe von 60 Tagessätzen, wie von der Strafverfolgungsbehörde im Strafbefehl vom 29. Januar 2015 beantragt und im Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 ausgesprochen, als dem Verschulden und den konkreten Verhältnissen angemessen.\n\nb) Der Beschuldigte beantragt eventualiter, es sei im Sinne des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (KG-act. 3,\nS. 13 f.). Die Strafverfolgungsbehörde entgegnet, dem Beschuldigten würden\nVergehen vorgeworfen, was gegen geringfügige Tatfolgen spreche. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kenne zudem [in Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB] bei leichten Fällen die Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung im Sinne von Art. 48a StGB, was gegen eine weitergehende zusätzliche\nAnwendung des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB spreche. Auch in\nsubjektiver Hinsicht spreche nichts für eine Privilegierung (KG-act. 13).\n\nNach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld\nund Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens richtet\nsich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien.\nDer Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,\nsondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BSK StGB\nI-Riklin, Art. 52 N 15, 17, 19). Mit der Regelung von Art. 52 StGB beabsichtigte\nder Gesetzgeber aber nicht, dass bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage,\nwenn das Verhalten des Täters im Vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von\nden Tatfolgen her – als unerheblich erscheint, so dass die Strafbedürftigkeit\noffensichtlich fehlt. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefrei-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem\nVerschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet (BGE 135 IV 130,\nE. 5.3.2 f.). Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangen kann. In solchen Fällen ist\neine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu\nberücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des\nBeschuldigten sprechen (BGE 135 IV 130, E. 5.3.4).\n\nNach dem Vorstehenden ist das Opportunitätsprinzip nach Art. 52 StGB somit\nauch bei einfachen Körperverletzungen anwendbar, auch wenn in Art. 123\nZiff. 1 Abs. 2 StGB bereits eine Privilegierung von leichten Fällen normiert\nwurde. Vorliegend wurde das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung sämtlicher Umstände jedoch als mittelschwer qualifiziert (s.o., E. 4.a.dd),\nsodass eine Strafbefreiung somit bereits wegen fehlenden geringen Verschuldens ausser Betracht fällt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nDie Tagessatzhöhe und die Höhe der Busse sind nicht angefochten, sodass\nes im Ergebnis bei der vorinstanzlichen Strafzumessung verbleibt.\n\n5. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich Ausführungen zu\nden prozessualen Anträgen des Beschuldigten. Angemerkt werden kann, dass\nbereits der Vorderrichter die Beschlagnahmung des Wertschriftendepots auf\ndie Höhe der angeordneten Ersatzforderung von Fr.13‘508.30 beschränkte\n(angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3). Der Verkauf der Wertschriften unter\nEinziehung des Erlöses wird sodann Aufgabe der Vollzugsbehörde sein\n(Art. 442 Abs. 1 StPO). Anzumuten ist zudem, dass die Einziehung gemäss\nZiff. 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zugunsten des Bezirksgerichts Küssnacht, sondern aufgrund des vorliegenden zweitinstanzlichen Entscheids zugunsten des Kantons zu erfolgen hat.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1,\nSatz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘700.00 (inkl. Fr. 700.00 für die Anklagevertretung; KG-act. 13/1) zu tragen hat (Art. 424\nAbs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO). Mangels Antrag der Privatklägerinnen ist diesen keine Entschädigung zuzusprechen;-\n\nerkannt:\n\n"}