{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nNach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und\nder Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird der Zeitablauf insofern mit der Verjährung verknüpft, als rechtsprechungsgemäss dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten ist, wenn 2/3 der Verjährungsfrist\nverstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Vorsätzliche einfache Körperverletzungen verjähren in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. 123 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB) ab dem Tag, an dem der Beschuldigte die letzte Tätigkeit ausführte\n(Art. 98 lit. b StGB). Für die Berechnung der abgelaufenen Zeit ist auf den\nZeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils abzustellen. Wenn einem kantonalen\nRechtsmittel Devolutiv- und Suspensiveffekt zukommt – wie dies bei der Berufung der Fall ist (Art. 402 und Art. 408 StPO) – ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgebend (BGE 115 IV 96). Die Anforderungen an\ndas Wohlverhalten sind umstritten (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 38a N\n42). Nach Mathys soll Wohlverhalten vorliegen, wenn der Beschuldigte keine\nstrafbaren Handlung begangen hat (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,\nBasel 2016, Rz. 251).\n\nVorliegend erfolgte die letzte strafbare Tätigkeit Ende Juli 2009 (vgl. Strafbefehl vom 29. Januar 2015, Sachverhalt, Ziff. 1; Vi-act. A.I.b). Der massgebende Zeitraum von 2/3 der Verjährungsfrist von total zehn Jahren, d.h. rund 6 ½\nJahre, liefen somit Ende 2015 und damit vor Ausfällung des vorliegenden Ent-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nscheides ab. Mangels anderer Hinweise hat sich der Beschuldigte seit den\nangeklagten Taten wohl verhalten (vgl. Strafregisterauszug in U-act. 1.13; Viact. GA.7). Damit sind die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes gegeben und die Strafe ist zwingend zu mildern (BSK StGB I-\nWiprächtiger/Keller, Art. 48 N 4). Angemessen erscheint eine Reduktion der\nStrafe um einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze.\n\nff) Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Bereits das Untersuchungsverfahren habe lange gedauert, ohne dass nennenswerte Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten.\nTrotz Einsprachen des Beschuldigten seien keine weiteren Beweisabnahmen\nerfolgt. Die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht\nals strafmindernd berücksichtigt (KG-act. 3, S. 11 f.).\n\nDas in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II\nund Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,\ndas Strafverfahren zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht\nunnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen\nwerden. Dieser Grundsatz gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer\nGesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des\nTatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige\nder Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil BGer\nvom 11. Juni 2015, 6B_249/2015, E. 2.4, m.w.H.; Urteil BGer vom 28. Juli\n2014, 6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H.; BSK StPO-Summers, Art. 5 N 7). Von\nden Behörden und Gerichten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie sich\nständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,\nsind deshalb unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist\neine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil BGer vom 28. Juli 2014,\n6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nDie Strafanzeige datiert vom 16. Februar 2010 (U-act. 4.1.1). Die Untersuchungsrichterin befragte die Privatklägerin 2 am 26. Februar 2010 (U-act. 6.1)\nund am 3. September 2010 (U-act. 6.2). An letzterem Datum wurden ebenfalls\ndie Privatklägerin 1 (U-act. 6.3) sowie der Beschuldigte (U-act. 6.5) befragt. Im\nMai 2011 wurden Strafregister-, Betreibungs- und Steuerauskünfte eingeholt\n(U-act. 1.13-1.17), woraufhin der Strafbefehl vom 18. Mai 2011 erlassen wurde (U-act. 10.1). Nach Einreichung der Einsprache vom 27. Mai 2011 (U-\nact. 11.1) erfolgte zwölf Monate später, am 1. Mai 2012, die Befragung des\nBeschuldigten (U-act. 6.6). Fünfzehn Monate danach erfolgte im August 2013\ndie Aufhebung der Sperrung der Konti (U-act. 3.1.20) sowie die Aufhebung\nder Beschlagnahme des Schrankfachs (U-act. 3.1.30). Wiederum sieben Monate später verfügte die Strafverfolgungsbehörde die Trennung der beiden\nVerfahren einerseits betreffend Siegelungsbruch und Widerhandlung gegen\ndas Gesundheitsgesetz und andererseits betreffend einfacher Körperverletzung (U-act. 13.1). Im gleichen Monat reichten der Verteidiger (U-act. 13.5)\nund die Privatklägerin 2 (U-act. 13.6) eine Eingabe ein. Der zweite Strafbefehl\nwurde rund 8 Monate später, am 29. Januar 2015 erlassen (U-act. 14.1). Dessen Überweisung an das Bezirksgericht Küssnacht datiert vom 10. April 2015\n(Vi-act. A.I.a). Im Gesamten dauerte das Verfahren von der Strafanzeige bis\nzur Überweisung an das Gericht gut fünf Jahre.\n\n"}