{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nVerwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten, Art. 47 Abs. 2 StGB). Folglich ist die auszufällende Strafe innerhalb des Strafrahmens anhand der Tat- und Täterkomponenten im konkreten Einzelfall zu bestimmen.\n\naa) Die Vorinstanz stufte das Verschulden als erheblich ein. Der Beschuldigte habe keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Straf-\nmilderungs- und Strafminderungsgründe würden fehlen. In Abwägung aller\nStrafzumessungsfaktoren und der erwähnten Umstände erscheine die beantragte Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes\nUrteil, E. 2.a-c).\n\nDer Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe bei den Strafzumessungskriterien nur das Verschulden berücksichtigt. Daneben seien aber\nauch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu beachten. Bei letzterem seien beispielsweise die Auswirkungen einer Verurteilung auf die seit Januar 1980 bestehende\nBerufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern und damit auf seine wirtschaftliche Stellung zu berücksichtigen (KG-act. 3, S. 12 f.).\n\nbb) Bei den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass das Unrecht der Tat\nausschliesslich in der fehlenden Aufklärung der Privatklägerinnen über den\nEntzug der Berufsausübungsbewilligung besteht. Beide Privatklägerinnen gaben zwar an, dass der Beschuldigte keine Röntgenbilder zur Befundaufnahme\nund Kontrolle der Behandlung anfertigte. Nicht nachgewiesen ist aber, ob dies\neiner nicht lege artis durchgeführten Behandlung gleichkommt und ob der Beschuldigte zwecks Vertuschung der unzulässigen Berufsausübung auf die\nErstellung von Röntgenbildern verzichtete. Ebenso wenig ist nachgewiesen,\nob die Komplikationen, welche die Privatklägerinnen erlitten, darauf zurückzu-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nführen sind, dass keine Röntgenbilder angefertigt wurden. Insofern unterscheidet sich das Unrecht der vorliegenden Tat mit Körperverletzungen, welche beispielsweise durch tätliche oder bewaffnete Auseinandersetzungen\nEingriffe in die körperliche Integrität zur Folge haben. Leicht erschwerend wirkt\nsich jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon abhielt, zu\neinem Notfallzahnarzt zu gehen (U-act. 2.2.7; 6.3, S. 6). Als Motiv des Beschuldigten ist nur der wirtschaftliche Vorteil durch die erzielten Behandlungshonorare ersichtlich. Dabei gilt zu beachten, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, die Behandlungen in J.________ durchzuführen, wo er über eine\ngültige Berufsausübungsbewilligung verfügte und sich folglich nicht strafbar\ngemacht hätte. Dementsprechend wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, die angeklagten Taten nicht zu begehen. Ausserdem nutzte der Beschuldigte den Umstand aus, dass Patienten üblicherweise nicht nach den Qualifikationen und Bewilligungen eines Zahnarztes fragen, wenn sie sich in Behandlung begeben. Strafschärfend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es\nsich um eine Tatmehrheit über den Zeitraum eines halben Jahres an zwei verschiedenen Patientinnen handelt.\n\ncc) Im Hinblick auf die Täterkomponenten ist der Vorinstanz zuzustimmen,\ndass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat\nzeigte (vgl. U-act. 6.6, Frage 11). Der Beschuldigte ist pensioniert, erhält eine\nAHV-Rente und praktiziert in J.________ nur noch reduziert, weil er angeblich\nauf das Geld angewiesen sei. In H.________ behandle er seine Patienten\nayurvedisch (Vi-act. A.II.A, S. 3). Die Bestrafung des Beschuldigten kann sich\nfolglich nicht in derart aussergewöhnlichem Masse auswirken, dass bereits\nvon einer erhöhten Strafempfindlichkeit gesprochen werden könnte. Ausserdem hätte sich eher das Verfahren betreffend Bewilligungsentzug im Kanton\nSchwyz als das vorliegende Verfahren auf das Weiterbestehen der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern ausgewirkt.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndd) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erweist sich\ndas Verschulden entgegen der vorinstanzlichen Qualifikation (angefochtenes\nUrteil, E. 2.a) als mittelschwer. Als diesem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.\n\nee) Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, strafmindernd seien die\nseit der Tat verstrichene Zeit, das inzwischen verminderte Strafbedürfnis und\nsein Wohlverhalten seit der Tat zu berücksichtigen (KG-act. 3, S. 13).\n\n"}