{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Die selbständige Berufsausübung eines Zahnarztes unterliegt der Bewilligungspflicht (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die\nuniversitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, MedBG, SR 811.11; vgl. die\nbeispielhafte Aufzählung der bewilligungspflichtigen zahnärztlichen Eingriffe in\n§ 19 Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002, GesG, SRSZ 571.119). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie\nBerufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. a und b MedBG). Dabei handelt es\nsich um eine Polizeierlaubnis, deren Zweck u.a. darin besteht, das Publikum\nvor unfähigen und pflichtwidrigen Personen zu schützen (Mario Marti/Philipp\nStraub, Arzt und Berufsrecht, in: Arztrecht in der Praxis, Zürich/Basel/Genf\n2007, S. 238). Die Bewilligung wird insbesondere entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 38 MedBG).\n\ncc) Die Berufsausübungsbewilligung ist somit Ausdruck dafür, dass der betroffene Zahnarzt über die notwendigen fachlichen und insbesondere auch\npersönlichen Voraussetzungen verfügt, um hinreichend Gewähr zu leisten,\ndass die Gesundheit der Patienten durch die Behandlungen nicht gefährdet\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nwird. Bei zahnärztlichen Behandlungen erfolgt die Einwilligung in der Regel\nstillschweigend, indem sich der Patient in die Behandlung begibt (Claudia\nFink, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen, Diss. St. Gallen 2008,\nS. 195). Der Patient muss sich daher darauf verlassen können, dass ein praktizierender Zahnarzt über die für seine Berufsausübung notwendigen Voraussetzungen verfügt. Im Rahmen der freien Zahnarztwahl sind die fachlichen\nund persönlichen Qualitäten wesentliches Entscheidungskriterium für die Wahl\neines bestimmten Zahnarztes. Das Vorhandensein bzw. der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung als selbständig tätiger Zahnarzt ist damit eine Information zur Person des Zahnarztes, welche für den Entscheid des Patienten, sich in dessen Behandlung zu begeben, wesentlich ist. Der Entzug einer\nBewilligung unterliegt damit der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht des\nZahnarztes.\n\nDementsprechend bestätigten beide Privatklägerinnen mehrfach, dass sie\nsich beim Beschuldigten nicht in Behandlung begeben hätten, wenn sie vom\nEntzug seiner Berufsausübungsbewilligung gewusst hätten (U-act. 6.3, 2.1.7,\n6.1, 6.2). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerinnen nicht über den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung informierte, konnten sie nicht in\nKenntnis sämtlicher Umstände und selbstbestimmt darüber entscheiden, ob\nsie ihre körperliche Integrität zugunsten der zahnärztlichen Behandlung durch\nden Beschuldigten preisgeben wollen. Die Einwilligungen waren mithin unwirksam und der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerinnen\nrechtswidrig (Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht,\nZürich/St. Gallen 2015, Rz. 942).\n\nc) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen (siehe Anklage). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen\nund Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in\nKauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nDer Beschuldigte zog sowohl den Entzug der Berufsausübungsbewilligung\nvom 13. März 2001 (U-act. 4.1.5 und 4.1.02) als auch das Gesuch um deren\nWiedereinsetzung vom 6. Juni 2006 (U-act. 4.1.02, 4.1.7 und 4.1.6) über\nsämtliche Instanzen weiter. Mithin wusste er, dass er im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte und diese nicht zahnärztlich behandeln durfte. Trotzdem führte er die\nBehandlungen wissentlich und willentlich durch, ohne über den Bewilligungsentzug aufzuklären. Ihm musste zudem bewusst sein, dass dieser Umstand\nfür die Entscheidung der Privatklägerinnen, sich in seine Behandlung zu begeben, d.h. in die Eingriffe in ihre körperliche Integrität einzuwilligen, wesentlich war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.\n\nd) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Wer sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB). Zweitinstanzlich ist die Wahl der Strafart, d.h. dass eine Geldstrafe auszufällen ist, nicht umstritten. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360\nTagessätze bei einer Tagessatzhöhe von höchstens Fr. 3‘000.00 (Art. 34\nAbs. 1 und 2 StGB).\n\na) Fällt das Gericht eine Geldstrafe aus, so bemisst es die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1\nStGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 40). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}