{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nDie Privatklägerin 2 erwähnte in ihrer Chronologie vom 18. Januar 2010, ihre\nSchwester habe [nach den Behandlungen durch den Beschuldigten] Nachforschungen angestellt und über den Kantonszahnarzt erfahren, dass der Beschuldigte während ihrer Behandlungszeit ein Berufsverbot gehabt habe\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n(U-act. 2.1.7). Vor der Untersuchungsrichterin bestätigte die Privatklägerin 2,\ndass sie im Januar 2010, anlässlich eines Telefonates ihrer Schwester mit\ndem Kantonszahnarzt von der fehlenden Bewilligung erfahren hätten. Sie sei\nzuvor davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über eine Bewilligung verfüge (U-act. 6.1). Anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Befragung verneinte die Privatklägerin 2 die Frage, ob sie den Beschuldigten als\nZahnarzt gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser nicht über eine\nBerufsausübungsbewilligung verfüge. Sie sei grundsätzlich mit den vorgenommenen Eingriffen einverstanden gewesen, weil sie davon ausgegangen\nsei, dass der Beschuldigte Fachmann sei, der wisse, was er tue. Sie wäre\nnicht bei ihm in Behandlung gegangen, wenn sie gewusst hätte, dass ein Berufsverbot vorliege (U-act. 6.2).\n\nAufgrund der vorstehenden Aussagen steht fest, dass die Privatklägerinnen\nerst nach Beendigung der Behandlung beim Beschuldigten, d.h. im Januar\n2010, von der fehlenden Berufsausübungsbewilligung erfuhren. Die Privatklägerinnen erachteten das Vorhandensein einer Bewilligung sodann als notwendige Voraussetzung für ihre Entscheidung, sich durch den Beschuldigten\nzahnärztlich behandeln zu lassen.\n\nb) In rechtlicher Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Kenntnis des\nPatienten über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung Auswirkungen\nauf die Gültigkeit der Einwilligung in die tatbestandsmässigen Körperverletzungen hat. Grundsätzlich gilt die Einwilligung des Verletzten in die tatbestandsmässige Handlung als zulässiger Rechtfertigungsgrund bei Eingriffen in\nIndividualrechtsgüter, welche der Verfügungsbefugnis des Einwilligenden unterstehen (vgl. BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 10), insbesondere bei\neinfachen Körperverletzungen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 17).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\naa) Ihrem Zweck entsprechend muss die Einwilligung im konkreten Fall ein\nAusdruck der Selbstbestimmung des Verletzten sein. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Verletzte die Fähigkeit besitzen muss, die Bedeutung und\nTragweite des tatbestandsmässigen Eingriffs zu beurteilen („Urteilsfähigkeit“).\nAndererseits muss der Verletzte die Tragweite seiner Einwilligung tatsächlich\nüberblicken und seine Entscheidung frei von ausserhalb der Sache liegenden\nEinflüssen treffen können (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,\nAllgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 21 f.). Bei der Einwilligung in\närztliche Eingriffe muss die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gerade in Bezug auf\nden konkret vorgesehenen Eingriff gegeben sein. Dem Arzt, der einen Eingriff\nvornehmen will, obliegen deshalb strenge Aufklärungspflichten, damit der Patient zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung überhaupt in der Lage ist\n(BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 18 f.; vgl. Brigitte Tag, Strafrecht im\nArztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 697).\nIm Falle nicht unbedeutender medizinischer Eingriffe in die physische und\npsychische Integrität ist daher eine eingehende ärztliche Aufklärung über den\nGesundheitszustand sowie die Erfolgsaussichten bzw. Risiken eines Eingriffs\nnotwendig (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2013, S. 260). Die aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht\n(Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht ist\numfassend. Der Arzt hat den Patienten unaufgefordert über alles aufzuklären,\nwas für dessen Entschluss, sich in Behandlung zu geben, wesentlich ist. Dabei können sich auch Informationen über den Arzt selber aufdrängen, z.B.\nüber sein (fehlendes) Fachwissen (Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2007, S. 132 f.).\n\nSchliesslich muss gewährleistet sein, dass auch im Einzelfall keine relevanten\nWillensmängel vorliegen (BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 20), d.h. die\nEinwilligung darf nicht unter dem Einfluss von Zwang, Drohung oder Irrtum\nerfolgen. Ein Willensmangel in Form eines Irrtums liegt vor, wenn der Patient\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nmit einer falschen oder fehlenden Vorstellung der medizinischen Tatsachen in\ndie Behandlung einwilligt. Die Einwilligung gibt in diesem Fall nicht den freien,\nselbstbestimmten Willen des Patienten wieder. Betrifft der Irrtum einen Umstand, über den der Arzt den Patienten aufzuklären hat, und wirkt sich dieser\nIrrtum auf den Entscheid, das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. des Lebens zugunsten der ärztlichen Behandlung preiszugeben, aus, so bleibt die Einwilligung des Patienten unwirksam (vgl. Rochus\nJossen, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten\nbeim medizinischen Heileingriff, Bern 2009, S. 182 f.; in gleichem Sinne: Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen\nLeib und Leben, Bern 1996, S. 81 f.).\n\n"}