{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nd) Die Honorarrechnungen wurden ausdrücklich „für zahnärztliche Leistungen“ und anhand des Taxpunktsystems erstellt (U-act. 2.1.10, 2.1.11, 2.2.8).\nInsbesondere die in den Honorarrechnungen vom 29. Januar 2009 (U-\nact. 2.1.10) und vom 11. Februar 2009 (U-act. 2.2.8) aufgelisteten subgingivalen Zahnsteinentfernungen (Tarifziffer 4126) werden gesetzlich als der Bewilligungspflicht unterstehender zahnärztlicher Eingriff definiert (§ 19 Abs. 1 lit. d\nGesundheitsgesetz; SRSZ 571.110). Die in den Honorarrechnungen aufgelisteten Behandlungen sind auch für Laien als zahnärztliche zu erkennen, so\ninsbesondere die VMK-Stiftkrone (Tarifziffer 4708), die provisorische Kunststoffkrone (Tarifziffer 4724) und das Rezementieren der Krone (Tarifziffer\n4756). Auch die Kostenorientierungen enthalten praktisch ausschliesslich Positionen, welche mit Taxpunkt-Codes versehen sind (U-act. 2.1.13; 2.2.8).\nEbenso sind den schriftlichen Schilderungen der Privatklägerinnen weitestgehend typisch zahnärztliche Behandlungen zu entnehmen, so z.B. „Löcher flicken“, eine Krone einsetzen, die Wurzelbehandlung eines Zahns (U-act. 2.1.7\nund 2.2.7). Dagegen ist Ayurveda eine traditionelle indische Heilkunst, deren\nTherapie vor allem in Lebensberatung, Massagen, Ernährungslehre, Yoga\nund Pflanzenheilkunde besteht (vgl. Roche online Lexikon Medizin, Stichwort\nAyurveda; Wikipedia, Stichwort Ayurveda). Bei diesen doch sehr unterschiedlichen Arten von Therapien ist es auch medizinischen Laien wie den Privatklägerinnen möglich, zahnärztliche von ayurvedischen Behandlungen zu unterscheiden. Schliesslich sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe vor der Behandlung jeweils Ayurveda-Tröpfchen erhalten. An mehr [d.h. weitere ayurvedische oder naturmedizinische Behandlungen] könne sie sich nicht erinnern\n(U-act. 6.2, S. 8). Auch die Privatklägerin 1 gab an, dass sie bei den ersten\nzwei oder drei Behandlungen Tropfen erhalten habe. Nachher habe sie dies\naber nicht mehr gewollt. Ihr sei es nicht um diesen Hintergrund gegangen, sie\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nhabe einen normalen Zahnarzt gewollt, ihr sei es um eine normale Behandlung gegangen (U-act. 6.3, S. 6). Die Privatklägerinnen konnten somit sehr\nwohl zwischen zahnärztlichen und ayurvedischen Behandlungen unterscheiden. Dass sie die Ayurveda-Tropfen in H.________ erhalten, aber in\nJ.________ behandelt worden seien, erwähnten sie nicht und wäre auch sehr\nunglaubhaft. Vielmehr bestätigen sie ausdrücklich das Gegenteil.\n\ne) Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung sämtlicher Beweise und\nIndizien keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen in H.________ (SZ) zahnärztlich behandelte.\n\n3. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nmacht sich strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise als durch Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) an Körper\noder Gesundheit schädigt. Gemäss Rechtsprechung (BGE 99 IV 208,\nbestätigt in BGE 124 IV 258, E. 2) und herrschender Lehre (z.B. BSK StGB I-\nSeelmann, Vor Art. 14, N 12; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2008, S. 47 f.) erfüllen ärztliche Behandlungen, welche in\ndie körperliche Integrität des Patienten eingreifen, stets den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Dies gilt selbst für Heileingriffe und medizinisch\nindizierte, lege artis durchgeführte und erfolgreiche Behandlungen. Solche\nEingriffe können aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung muss dabei nach der\nAufklärung des Patienten und vor der Behandlung erfolgen (Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007,\nS. 677 und 697).\n\nDie Strafverfolgungsbehörde macht geltend, die Privatklägerinnen hätten zwar\nvorgängig in die Behandlungen eingewilligt, die Einwilligungen seien jedoch\nmangelhaft und damit ungültig, weil der Beschuldigte es unterlassen habe, sie\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ndarüber zu informieren, dass er im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfüge (siehe Anklage).\n\na) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Privatklägerinnen\nim massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor den zahnärztlichen Behandlungen,\nwussten, dass der Beschuldigte im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Privatklägerinnen nicht um die fehlende Bewilligung wussten (angefochtenes Urteil,\nE. 1.f). Der Beschuldigte macht hingegen geltend, die Privatklägerinnen hätten\nzur Zeit der Behandlung um seine beruflichen Qualifikationen gewusst. Sie\nhätten mehrfach zu Protokoll gegeben, dass sie davon ausgegangen seien,\ndass er ein „normaler Zahnarzt“ sei, was denn auch zugetroffen habe (KG-act.\n1, S. 10).\n\naa) Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen, d.h. von Mitte Januar bis Ende Juli 2009 (siehe Anklage), über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz verfügte, ist nachgewiesen\n(U-act. 4.1.02 und 4.1.5-4.1.7) und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.\n\nbb) Die Privatklägerin 1 verneinte vor der Untersuchungsrichterin die Frage,\nob es je ein Thema gewesen sei, dass es sich beim Beschuldigten um einen\nzugelassenen Zahnarzt gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es\neine normale Praxis sei, es hingen auch Diplome an der Wand. Sie hätte auf\nkeinen Fall den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt, wenn sie gewusst hätte,\ndass er nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge. Jemand, der ein\nBerufsverbot habe, sei gar kein richtiger Zahnarzt mehr (U-act. 6.3).\n\n"}