{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nDie Privatklägerin 2 erwähnte im Brief vom 18. Januar 2010 an den damaligen\nKantonszahnarzt Dr. med. dent. K.________, dass der Beschuldigte in\nH.________ praktiziere (U-act. 2.1.7). In der beigelegten Chronologie führte\nsie aus, sie hätten an Weihnachten (2009) erfahren, dass der Beschuldigte\nseine Praxis nach Hause verlegt habe und weitermache wie bisher – nicht\nmehr in H.________, dafür in J.________. Auch F.________ (nachfolgend\nPrivatklägerin 1) erwähnte im Titel der Kurzschilderung der Vorfälle, dass diese in H.________ erfolgt seien (U-act. 2.2.7).\n\nBeide Privatklägerinnen legten Ausdrucke von Zahlungsdetails der Honorarüberweisungen ins Recht. Bei jeweils der Hälfte davon ist unter dem Namen\ndes Empfängers die Adresse des Beschuldigten in H.________ aufgeführt, bei\nden restlichen wird keine Adresse erwähnt (U-act. 2.1.13 und U-act. 2.2.8).\nAuf fünf von neun Einzahlungsscheinen, welche die Privatklägerin 1 einreichte, ist ebenfalls die Adresse in H.________ vermerkt (U-act. 2.1.13).\n\nbb) Die Privatklägerinnen gaben somit konstant und übereinstimmend an,\ndass ihre Behandlungen in H.________ erfolgt seien. Auch in den schriftlichen\nUnterlagen verwendeten sie die Adresse des Beschuldigten in H.________.\nDie Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen wird nicht bereits durch ihre Verfahrensstellung als Zivilklägerinnen eingeschränkt, ansonsten könnte in Strafverfahren nie auf die Aussagen von Zivilklägern abgestellt werden. Indizien, wel-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darüber hinaus in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\ncc) Der Beschuldigte vermerkte in den Kopfzeilen der Honorarrechnungen\ndie Adresse in J.________ (U-act. 2.1.11 und U-act. 2.2.8). Dieselbe Adresse\nbefindet sich im Stempel auf den Kostenorientierungen (U-act. 2.1.13 und\nU-act. 2.2.8). Im schriftlichen Verkehr mit den Privatklägerinnen verwendete\nder Beschuldigte mithin die Adresse in J.________. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass ihm eine zahnärztliche\nTätigkeit in H.________ nicht erlaubt war, weshalb er diese Adresse nicht\nverwenden konnte. Trotzdem sind den Internet-Ausdrucken der Homepages\nwww.doktor.ch und www.zahnarztvergleich.ch vom 18. Februar 2010 Inserate\ndes Beschuldigten als Zahnarzt mit der Adresse P.________ yy bzw.\nB.________strasse xx in H.________ zu entnehmen (U-act. 1.5 und 1.6). Hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen wie\nbehauptet in H.________ keine zahnärztliche Praxis geführt, so hätte er wohl\ndie Inserate nicht (mehr) aufgeschaltet gelassen.\n\ndd) Der Beschuldigte sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen\nbzw. staatsanwaltschaftlichen Befragung aus, dass er in H.________ die Untersuchungen und Ayurveda-Behandlungen gemacht habe, in J.________ die\nzahnärztlichen Behandlungen (U-act. 6.5, S. 9). Die Patienten könnten vielleicht auch nicht genau unterscheiden zwischen Konsultation, Diagnose\netc. (U-act. 6.5, S. 11) bzw. zwischen Ayurverda- und zahnärztlichen Behandlungen. Er habe seine zahnärztlichen Behandlungen immer in J.________\nvorgenommen (U-act. 6.6, S. 5).\n\nDiese Begründung erscheint wenig glaubhaft. Die Privatklägerinnen erwähnten weder in den schriftlichen Unterlagen noch anlässlich ihrer Befragungen,\ndass sie teilweise in J.________ behandelt worden seien. Auch wenn sie nicht\nzwischen zahnärztlicher und ayurvedischer Behandlung hätten unterscheiden\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nkönnen, hätten sie den Umstand, dass sie an zwei Orten behandelt worden\nwären, mit Sicherheit erwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen\nvielmehr als Schutzbehauptungen.\n\n"}