{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\nDie Strafverfolgungsbehörde entgegnet, nebst den Aussagen der Privatklägerinnen würden auch zahlreiche Indizien für deren Glaubhaftigkeit sprechen.\nInsbesondere hätte es für den Beschuldigten keinen Sinn gemacht, bis vor\nBundesgericht um die Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung im\nKanton Schwyz zu kämpfen, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt eine funktionstüchtige Praxis im Kanton Luzern betrieben hätte. Die Privatklägerinnen\nhätten sich wohl an den Kantonszahnarzt des Kantons Luzern und nicht an\ndenjenigen des Kantons Schwyz gewandt, wenn sie in J.________ behandelt\nworden wären. Wären sie an beiden Standorten behandelt worden, hätte dies\nwohl Fragen aufgeworfen (KG-act. 13).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nHiergegen wendet der Beschuldigte replicando ein, er sei durch den Entzug\nder Berufsausübungsbewilligung in seiner Berufsehre verletzt worden und\nhabe alles Erdenkliche unternehmen wollen, um die Praxis in H.________\nneben derjenigen in J.________ weiterbetreiben bzw. den Betrieb wiederaufnehmen zu können. Er habe ausserdem befürchtet, dass bei einer rechtskräftigen Verweigerung der Wiedererteilung auch die Berufsausübungsbewilligung\nfür den Kanton Luzern gefährdet gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass er\nzwei Zahnarztpraxen in zwei Kantonen habe betreiben wollen, ergebe sich\nkein Hinweis darauf, dass die Behandlung der Privatklägerinnen in\nH.________ erfolgt sei. Schliesslich weise die Tatsache, dass die Privatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten, nicht\nnotwendigerweise auf den Behandlungsort hin. Weil die Privatklägerinnen an\nbeiden Orten behandelt worden seien (in H.________ ayurvedisch, in\nJ.________ zahnärztlich), und mindestens G.________ damals Wohnsitz in\nQ.________ gehabt habe, sei es nicht verwunderlich, dass die unerfahrenen\nPrivatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten (KG-act. 15).\n\nb) Im Beschwerdeverfahren BEK 2015 45 (Beschluss des Kantonsgerichts\nSchwyz vom 10. September 2015) focht der Beschuldigte die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) an,\nmit welcher die vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Tatbestände des\nSiegelbruchs (Art. 290 StGB) und der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz (§ 55 Abs. 1 lit. a GesG) beurteilt wurden. Im Zusammenhang mit\nder angefochtenen Beschlagnahme von unrechtmässig erzieltem Erlös behauptete der Beschuldigte, sämtliche bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht\nin H.________, sondern ausschliesslich in J.________ ausgeübt zu haben.\nDas Kantonsgericht erwog, damit der Erlös als einziehbar erachtet werden\nkönnte, müsste der Nachweis gelingen, dass dieser aus unbewilligter\nzahnärztlicher Tätigkeit stamme. Indes würden in der angefochtenen Verfügung zwar Behandlungen aufgelistet, aber nicht begründet nachgewiesen,\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndass diese im Kanton Schwyz erfolgt seien, wo der Beschuldigte nicht mehr\nüber eine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Immerhin belege der\nBeschuldigte seine Behauptung, er habe zahnärztliche Behandlungen in\nJ.________ und nicht im Kanton Schwyz durchgeführt, mit unterschriftlichen\nBestätigungen von zwei der drei in der angefochtenen Verfügung aufgeführten\nbetroffenen Patienten. Die angefochtene Verfügung erweise sich diesbezüglich als ungenügend begründet und sei zu neuer Entscheidung an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen (BEK 2015 45, E. 3.b).\n\nDem Beschuldigten wurden in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) in tatsächlicher Hinsicht zahnärztliche Behandlungen an den Patienten N.________, O.________\nund R.________ vorgeworfen. Die Behandlungen an den Privatklägerinnen\nwaren nicht Gegenstand des Einstellungsverfahrens VV 2010 307. Die schriftlichen Patientenbestätigungen, welche das Kantonsgericht im Verfahren BEK\n2015 45 erwähnte, stammten somit nicht von den Privatklägerinnen. Vom Behandlungsort der drei erwähnten Patienten kann aber nicht bereits auf den\nBehandlungsort der Privatklägerinnen geschlossen werden. Auch wenn es\nsich bei R.________ um die Mutter der Privatklägerinnen handelt, genügt dieser Umstand noch nicht für den Nachweis ihres Behandlungsortes. Entgegen\nder Ansicht des Beschuldigten lässt sich aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. September 2015 (BEK 2015 45) somit für den Behandlungsort der Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts ableiten.\n\nc) Als Beweismittel für den Tatort sind Kontoauszüge, Einzahlungsscheine,\nKostenorientierungen und Honorarrechnungen sowie die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und deren chronologische Schilderungen der Behandlungen vorhanden.\n\naa) Anlässlich ihrer Befragungen durch die Untersuchungsrichterin erklärten\nbeide Privatklägerinnen, dass die zahnärztlichen Behandlungen immer in\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nH.________ stattgefunden hätten (U-act. 6.1, S. 1; 6.2, S. 3; 6.3, S. 2).\nG.________ (nachfolgend Privatklägerin 2) sagte anlässlich ihrer zweiten Einvernahme aus, sie wisse offiziell nichts von einer Praxis des Beschuldigten in\nJ.________. An Weihnachten 2009 sei ein SMS gekommen, dass er nun zuhause praktiziere und nicht mehr in H.________. Sie sei davon ausgegangen,\ndass damit J.________ gemeint sei (U-act. 6.2, S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung erklärten die Privatklägerinnen erneut, die Behandlungen hätten in H.________ stattgefunden (Vi-act. A.II.S. 2).\n\n"}