{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n 7. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n8. [Zustellung]\n\nDagegen meldete der Beschuldigte am 7. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2).\n\nAm 4. Januar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Kantonsgericht\nSchwyz (KG-act. 1).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nB. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2016 stellte der Beschuldigte\nfolgende Anträge (KG-act. 3):\n\n1.\nEs seien die Ziffern 1., 2., 3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteils vom\n30. November 2015 im Prozessverfahren Nr. SEO 2015 2 vollumfänglich\naufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.\n\n2.\nEventualiter sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung\nabzusehen.\n\n3.\nSubeventualiter ist die Strafe gemäss Ziffer 2. des vorinstanzlichen Urteils nach richterlichem Ermessen angemessen zu reduzieren.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des\nStaates.\n\nDarüber hinaus stellte er folgende prozessuale Anträge:\n\n1.\nDie M.________ (Bank) sei sofort nach vorfrageweiser Prüfung des\nstaatlichen Anspruchs auf eine Ersatzforderung im Umfang von maximal\nCHF 13‘508.30 anzuweisen, das Wertschriftendepot zz vollumfänglich\nfreizugeben.\n\n2.\nEventualiter sei das vorgenannte Wertschriftendepot sofort nach vorfrageweiser Prüfung des Anspruchs auf eine Ersatzforderung maximal im\nUmfang von CHF 13‘508.30 mit Beschlag zu belegen und im Übrigen\nfreizugeben.\n\nAm 10. Februar 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhebung\neiner Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5).\n\nMit Verfügung vom 29. Februar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nDer Beschuldigte reichte am 15. März 2016 eine Ergänzung zur Berufung ein\n(KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 6. April 2016 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des\nBeschuldigten (KG-act. 13). Mit Replik vom 21. April 2016 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest (KG-act. 15);-\n\nin Erwägung:\n\n1. Das vorinstanzliche Urteil ist in Dispositivziffer 4 betreffend Verweisung\nder Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen\nficht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an. Das Berufungsgericht\nüberprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen einfachen\nKörperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben,\nindem er an den Privatklägerinnen zahnärztliche Behandlungen ausführte,\nobwohl diese nicht gültig in die Eingriffe eingewilligt hätten. Der Beschuldigte\nbestreitet auch zweitinstanzlich die Vornahme der angeklagten Behandlungen\nnicht (KG-act. 3). Er macht jedoch in tatsächlicher Hinsicht zunächst geltend,\ndie Behandlungen seien nicht in H.________ (SZ), sondern in J.________\n(LU) erfolgt. Im Kanton Luzern verfüge er über eine Berufsausübungsbewilligung, sodass die Einwilligungen der Privatklägerinnen gültig erfolgt seien.\n\na) Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerinnen hätten übereinstimmend\nausgesagt, dass die Behandlungen in H.________ stattfanden. Ihre Aussagen\nseien in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Dagegen wirkten die\nAussagen des Beschuldigten konstruiert und als reine Schutzbehauptung.\nAusserdem sei er bereits früher in H.________ ohne Bewilligung tätig gewe-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsen und ihm sei ein organisches Psychosyndrom attestiert worden. Diese\nUmstände würden seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Aufgrund des Beweisergebnisses sei der Vorderrichter zweifelsfrei davon überzeugt, dass sämtliche zahnärztlichen Behandlungen in H.________ durchgeführt worden seien (angefochtenes Urteil, E. 1.e).\n\nDer Beschuldigte wendet hiergegen ein, das Kantonsgericht Schwyz habe\nbereits im Verfahren BEK 2015 45 (E. 3.b) mit rechtskräftigem Beschluss festgehalten, dass er die ihm damals vorgeworfenen Behandlungen u.a. an der\nMutter der Privatklägerinnen in J.________ vorgenommen habe. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, weshalb der Sachverhalt betreffend die beiden\nvorliegenden Privatklägerinnen anders gelagert sein solle. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt. Sie\nhabe sich zudem nur auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestützt, ohne\ndie schriftlichen Bestätigungen der Zeugen N.________ und O.________ zu\nwürdigen. Die Aussagen der Privatklägerinnen wären sodann mit Zurückhaltung zu würdigen, weil sie als Zivilklägerinnen ein persönliches Interesse an\nseiner Verurteilung hätten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Umstände\nsowie seine Aussagen falsch gewürdigt und nicht nachweisen können, dass\ndie fraglichen Behandlungen in H.________ stattgefunden hätten (KG-act. 3).\n\n"}