{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n Die zahnärztlichen Behandlungen gemäss Offerte fanden im Zeitraum\nvom 02.02.2009 bis Ende Juni 2009 in H.________ statt. A.________ erhielt für die offerierten Leistungen gemäss Positionen 1-4 vom\n06.02.2009 bis Ende Juni 2009 von F.________ CHF 5'410.65, weshalb\ndie Leistungen auch als in dieser Zeitspanne erbracht gelten können.\n\n2.3 Im Zeitraum vom 09.02.2009 bis 05.04.2009 wurde in H.________\neine Wurzelbehandlung mit nachfolgender Überkronung durchgeführt (Position 5).\n\nA.________ verletzte mit der Behandlung F.________. Dabei veränderte er die Situation in deren Mund und veränderte Zähne und\nZahnfleisch in ihrem Bestand und löste Blutungen aus. Er applizierte mehrfach Spritzen und führte ihr betäubende Substanzen zu.\nEr tötete einen Nerv ab. Die Behandlung führte zu Schmerzen und\nEntzündungen. Er führte die Behandlung mit Zustimmung von\nF.________ aus. Deren Einwilligung zur Behandlung basierte aber\nauf der Information vom 06.02.2009 und der Offerte vom\n09.02.2009 und beruhte auf der Annahme, dass A.________ die\nPraxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge unwirksam. F.________ hätte sich nie in\nseine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die\nBerufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Nachdem sie\nvon diesem Umstand erfahren hatte, stellte sie am 16.03.2010 unverzüglich Strafantrag.\n\nA.________ wusste um die Umstände und handelte mit Wissen\nund Willen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nAm 10. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend\nStrafverfolgungsbehörde) den Strafbefehl an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht zur Beurteilung (Vi-act. A.Ia).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 (Vi-act. A.II) hielt\ndie Strafverfolgungsbehörde an den Anträgen gemäss Strafbefehl fest (Viact. A.II.B). Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Viact. A.II.C). Die Privatklägerinnen stellten keine ausdrücklichen Anträge. Replicando bzw. duplicando hielten die Strafverfolgungsbehörde und der Beschuldigte an ihren Anträgen fest.\n\nMit Urteil vom 30. November 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wie folgt:\n\n1. Die beschuldigte Person, d.h. A.________, ist schuldig\n- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von\nArt. 123 Ziff. 1 StGB.\n\n2. Hierfür wird die beschuldigte Person, in Anwendung von Art. 123\nZiff. 1 StGB sowie Art. 47, 34, 42, 44 und 49 Abs. 1 StGB, bestraft,\nund zwar\n\na) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie\n\nb) mit einer Busse von Fr. 1‘050.00. Die Busse ist zu bezahlen.\nBei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.\n\n3. Die beschuldigte Person wird, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB, zur\nBezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 13‘508.30 verpflichtet, welchen Betrag sie mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides dem\nBezirksgericht Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7) zu überweisen hat.\n\nZur Sicherstellung der vorerwähnten Ersatzforderung von\nFr. 13‘508.30 wird, - in grundsätzlicher Bestätigung, in masslicher\nHinsicht jedoch in teilweiser Aufhebung der diesbezüglichen Anordnung der Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nKüssnacht sowie gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB -, der nachfolgend bezeichnete Vermögenswert des Beschuldigten mit Beschlag\nbelegt:\n\n- Anteil Wertschriften des Wertschriftendepots zz bei der\nM.________ (Bank), bewertet per 31.12.2009 mit Fr. 97‘098.00,\nbis zur vollständigen Zahlung der vorerwähnten Ersatzforderung\nvon Fr. 13‘508.30.\n\nDie M.________ (Bank) wird frühestens 60 Tage nach Eintritt der\nRechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, die Wertschriften\nbestmöglich bis zur Erreichung des Totalbetrags der Forderung\nvon Fr. 13‘508.30 zu verkaufen und das Geld auf das Konto des\nBezirksgerichts Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7), zu überweisen.\n\nDer Beschuldigte, Herr A.________, hat indessen das Recht, innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden\nUrteils durch Zahlung des vollständigen Betrages der vorerwähnten Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 auf das Konto des Bezirksgerichts Küssnacht, (PC-Konto-Nr. 60-19347-7), die ungehinderte\nFreigabe des Wertschriftendepots an ihn zu bewirken.\n\n4. Die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen werden auf den\nZivilweg verwiesen.\n\n5. Die Kosten dieses Verfahrens, - bestehend aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 4‘228.00 und den Gerichtskosten in Höhe\nvon Fr. 1‘000.00 -, betragen gesamthaft Fr. 5‘228.00 und werden\nder beschuldigten Person überbunden.\n\n[Zahlungsmodalitäten]\n\n6. [Vollzug]\n\n"}