{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6655f3d625e4f0d25b10d8fd8f66205"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2015-87_2016-10-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2015_87_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d262795eadbeee9aeec84ce5e129225898440ac6e2ee283825a70e48d462051c36f7c085b9509c173383aedcd8dea35644ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2015_87", "Checksum": "1b8f23b2befabae29036ce542ba0f2c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2015 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:57", "Checksum": "659617423f468bbaf1237681ff8f8873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.10.2016 STK 2015 87\nRegeste:\neinfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch\n\n Tarifziffer 4001 1x Bestandesaufnahme bei Recallpatienten\nTarifziffer 4013 2x Versäumte Sitzung, pro 1/4 h\nTarifziffer 4025 3x Honorierung nach Zeitaufwand, pro 5 Min\nTarifziffer 4065 3x Infiltrationsanästhesie\nTarifziffer 4075 1x Bissabnahme/Übertragung Zentrikregistrat\nTarifziffer 4090 3x Kieferabformung\nTarifziffer 4093 3x Desensibilisierung, pro Zahn\nTarifziffer 4212 2x Mundschleimhautbehandlung\nTarifziffer 4400 1x Indirekte Überkappung\nTarifziffer 4708 1x VMK, VMK-Stiftkrone\nTarifziffer 4724 1x Prov. Kunststoffkrone, direkt\nTarifziffer 4756 1x Rezementieren Krone\nTarifziffer 4770 1x Farbbestimmung durch Zahnarzt\nTarifziffer 4778 2x Nachkontrolle Kr.-Br. mit Korr.\n\nEr unterliess es dabei wissentlich und willentlich, bei der Bestandesaufnahme und zur Kontrolle der Wurzelbehandlung Röntgenaufnahmen\ndurchzuführen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nMit der Behandlung verletzte A.________ jeweils G.________. Dabei\nveränderte er die Situation in deren Mund und veränderte Zähne und\nZahnfleisch in ihrem Bestand und löste Blutungen aus. Er setzte einen\nStift ein. Er applizierte mehrfach Spritzen und führte ihr betäubende Substanzen zu. Die Behandlung führte zu Schmerzen und Entzündungen\nund verringerte die Nervempfindung an weiteren Zähnen. Er führte die\nzahnärztlichen Eingriffe an G.________ zwar mit Zustimmung der Patientin aus. Deren Einwilligung basierte aber auf der Information vom\n21.01.2009 und der Annahme, dass A.________ die Praxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge\nunwirksam. G.________ hätte sich nicht in seine Behandlung begeben,\nwenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung\nrechtskräftig entzogen worden war, dass er demzufolge gewisse Kontrollarbeiten wie Röntgenaufnahmen nicht wie üblich durchführen würde\noder könnte und sie aus Furcht vor Entdeckung davon abhalten würde,\nbei Problemen zu einem Arzt oder andern Zahnarzt zu gehen. Nachdem\nsie von diesem Umstand erfahren hatte, reagierte sie unverzüglich und\nstellte am 13.03.2010 Strafantrag. A.________ wusste um die Umstände\nund handelte mit Wissen und Willen.\n\n2.\nOhne im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung zu sein\nbehandelte er ab Anfang Februar 2009 bis Ende Juni 2009, insbesondere\nam 06.02.2009 sowie an weiteren Daten in diesem Zeitraum, in seiner\nZahnarztpraxis in H.________ F.________ und führte zahnärztliche Behandlungen durch wie Jahreskontrolle, Bestandesaufnahme, Kariesbehandlungen an mehreren Zähnen sowie eine Wurzelbehandlung mit Einsetzen einer Krone. Bei den Zahnbehandlungen applizierte er Spritzen\nzur Betäubung. Er erweckte gegenüber der Patientin den Anschein, dass\ner eine normale zahnärztliche Praxis führen würde. Er unterliess es, beim\nAufklärungsgespräch vom 06.02.2009 F.________ darüber zu informieren, dass er über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung als\nselbständiger Zahnarzt im Praxiskanton Schwyz verfügte, weil ihm im\nKanton Schwyz die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des\nZahnärzteberufs seit 2001 vorerst temporär entzogen und trotz mehrerer\nGesuche nicht wieder erteilt worden war. Die fehlende Bewilligung hatte\nnebst fehlender Berufspraxis zur Folge, dass bei F.________ keine\nRöntgenbilder zur Diagnose oder zur Kontrolle angefertigt wurden.\nA.________ versuchte zudem F.________ aktiv vom Besuch eines andern Zahnarztes oder des Notfallarztes abzuhalten, obwohl sie starke\nBeschwerden oder sogar Infektionen hatte.\n\nIm Zeitraum vom 06.02.2009 bis 10.02.2009 behandelte A.________\nF.________ in seiner Praxis in H.________ insbesondere mit folgenden\nzahnärztlichen Leistungen im Betrag von CHF 426.60.\n\n2.1 Am 06.02.2009 wurden folgende Leistungen vorgenommen:\n\nTarifziffer 4000 1x Befundaufnahme beim neuen Patienten\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nTarifziffer 4011 1x Aufklärung über zahnärztliche Eingriffe\nTarifziffer 4092 2x Kieferabformung\nTarifziffer 4125 3x Zahnreinigung, pro 5 Min.\nTarifziffer 4026 3x Subging. Zahnsteinentfernung, 5 Min.\n\n2.2 Am 09.02.2009 legte er F.________ eine detaillierte Kostenorientierung vor, in welcher er folgende weiteren Arbeiten vorsah:\n\nPosition 3 im Wert von CHF 3'468.10\nTarifziffer 4535 16x Kompositfüllung, 1-flächig\nTarifziffer 4580 16x Schmelzätzung, inkl. Haftvermittler\nTarifziffer 4581 16x Dentinvorbehandlung, inkl. Haftvermittler\nTarifziffer 4595 16x Liner-, Lack-Unterlage\nTarifziffer 4065 10x Infiltrationsanästhesie\n\nPosition 4 im Wert von CHF 285.20 OPT-RX 140\nTarifziffer 4025 ca. 4x Honorierung nach Zeitaufwand, pro 5 Min\nPosition 5 im Wert von CHF 1 '750.00 plus LAB (Krone)\nPosition 6 SML im Wert von CHF 330.00.\n\n"}