5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 5‘400.00 (90 % von Fr. 6‘000.00).