4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt E.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Die dem Privatkläger zulasten des Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00 geht auf die Kantonsgerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).