2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (inkl. Gutachterkosten; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung) werden zu 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. 3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, unter Vorbehalt von Ziff. 4 nachfolgend.