werden im Umfang von Fr. 61‘850.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 und 12 vorbehalten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil bestätigt. Kantonsgericht Schwyz 51