Vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 5 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 ausgefällten Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010, unter Anrechnung von 91 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. 5. Der Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wird nicht aufgeschoben.