cc) Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar (bzw. dasjenige ihrer Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) ermessensweise auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 50 erkannt: