Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers entstanden aufgrund der vom Beschuldigten (ebenfalls) angefochtenen Zivilforderung. Der Privatkläger obsiegt in diesem Punkt – wie auch hinsichtlich der entsprechenden Delikte ‒ vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – ausgehend von einem Aufwand von etwa zehn Stunden ‒ mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).