Kantonsgericht Schwyz 49 reise) belief sich auf rund fünfeinhalb Stunden. Für den restlichen Aufwand, insbesondere den Klientenkontakt und die Posteingänge, sind angemessenerweise eineinhalb Stunden zu veranschlagen, wobei die für die Telefonate mit dem Kantonsgericht, der Klinik Oberwil und Pater K.________ aufgeführte Zeit mangels ersichtlicher Notwendigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat und eine separate Berücksichtigung für die „Dossiereröffnung“ nicht gerechtfertigt ist.