MWST: Fr. 340.92) ein. Der geltend gemachte Aufwand für die Ausfertigung des Plädoyers (inklusive „Eingang Berufungsanmeldungsmitteilung“, Akten- und Literaturstudium, Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie Prüfung der Anschlussberufung bzw. der Genugtuungshöhe) von insgesamt mehr als 16 Stunden erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um eine knapp sechsseitige Eingabe handelt, welche sich im Wesentlichen einzig zur Höhe der Genugtuung äussert und keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurfte, erscheint als übersetzt und ist zu reduzieren.