[Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infolge tlw. Obsiegens]) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. Dispositivziffer 11 lit. c des angefochtenen Urteils) beläuft sich entsprechend auf Fr. 15‘740.20 (90 % von Fr. 17‘489.10). b) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘860.00 (Gerichtsgebühr und Gutachterkosten) im Umfang von 90 % (Fr. 8‘874.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).