a) Die Rechtsmittelinstanz befindet über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des erfolgten Freispruchs vom Vorhalt der Pornografie nach Art. 197 Abs. 3bis aStGB werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von gerundet Fr. 61‘850.00 (Fr. 72‘990.40 ./. 7‘692.85 [Kosten des FCS Forensic Computing Services-Gutachten] ./. Fr. 1‘000.00 [Reduktion der übrigen Untersuchungs- und Anklagekosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 700.00 [Reduktion der Gerichtskosten infolge tlw. Obsiegens] ./. Fr. 1‘748.90 [Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung um 10 % infolge tlw.