Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3bis aStGB freigesprochen und das Strafmass entsprechend reduziert. Mit den weiteren Berufungsanträgen vermag er nicht durchzudringen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 lit. d sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 5 betreffend die Regelung der Strafe sind aufzuheben und neu festzusetzen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10a verwiesen werden. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Kantonsgericht Schwyz 48