Beschuldigten als seinen Sklaven mitzunehmen und ihn zu behandeln wie er wolle (KG-act. 27, S. 41). Ebenso der „Blakenstechervorfall“ – welcher im Übrigen keine Reduktion der Genugtuung zu bewirken vermag, zumal selbst der Beschuldigte sich damals weder bedroht noch gedemütigt fühlte (vgl. obige Ausführungen unter E. 7c; U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8) ‒ gibt Aufschluss über den Zustand des Privatklägers. Eine Genugtuung von Fr. 20‘000.00 erscheint aber ungeachtet dessen als angemessen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 172 ff. [Basisgenugtuung 2005 bis 2012 aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration von Kindern: Fr. 20‘000.00-Fr.