10, Beilage 5). Zwar ist das Schreiben eine Parteibehauptung, indessen kann die Diagnose in Anbetracht des jahrelangen sexuellen Missbrauchs durch den eigenen Vater und der schlechten psychischen Verfassung, in welcher sich der Privatkläger offensichtlich befindet – wie er selber zu Protokoll gab (U-act. 10.1.03 N 78, S. 14) – als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen werden, wenn der Privatkläger anfänglich auch keine schulischen oder beruflichen Probleme hatte. Die Verteidigung selber hielt fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger eines Teils seiner Kindheit beraubt habe und die Taten sicher schwerwiegend gewesen seien und stark in dessen Persönlichkeit sowie sexuelle Ent-