Zwar ging der Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte. Dr. med. M.________ hielt in seinem vom Privatkläger eingereichten Schreiben vom 5. Februar 2015 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass die psychischen Problematiken des Privatklägers sowie die suizidale Handlung (Traktorunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma) ‒ ob es sich um eine solche handelte, ist umstritten ‒ mittelbar Folgen der traumatisierten Biographie bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien.