Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte den Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter. Zwar ging der Beschuldigte nicht gewaltsam vor, erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte als Vater handelte bzw. er das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzte und den Privatkläger psychisch unter Druck setzte.