masturbierte, mit seinem Mund Oralverkehr an dessen Penis vollzog resp. dessen Penis in den Mund nahm, seinen Sohn ca. zwei- bis dreimal dazu anhielt, ihn am erigierten Penis anzufassen sowie unter der Dusche mehrfach versuchte, anal in seinen Sohn einzudringen. Ausserdem praktizierte der Beschuldigte anlässlich der Familienferien in Italien im Juli 2003 Analverkehr am Privatkläger. Dabei kann dem Privatkläger kein Selbstverschulden angelastet werden. Zu beachten ist die lange Dauer, während welcher der Beschuldigte den Privatkläger sexuell belästigte sowie dessen damaliges Alter.