b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). In welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters, einem allfälligen Selbstverschulden der geschädigten Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGer, Urteil 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.3).